Zugang zur Werkstatt

Wer berechtigt ist, in einer Werkstatt für Menschen mit körperlicher und geistiger Behinderung beschäftigt zu arbeiten, ist gesetzlich klar geregelt (SGB IX, §219 Satz 1 Abs.1). 

Das Mindestalter beträgt 16 Jahre, Jugendliche können dann in den Förderschulen über Berufspraktika erste Eindrücke von der zukünftigen Arbeitsstätte sammeln. 

Berufstätige, die im Laufe ihres Lebens erkranken, wenden sich bitte zuerst an ihren Rentenversicherungsträger.